Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein e.V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 411049 eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Weil am Rhein.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der kulturellen, sozialen und bildungspolitischen Aufgaben der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. Vergabe von Stipendien an Schüler der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein auf Grundlage der Förderrichtlinien des Fördervereins der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein e.V. nach § 5

b. finanzielle, logistische und / oder praktische Unterstützung von Aktivitäten der Schüler der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein außerhalb des regulären Unterrichts bei

I. Auftritten einzelner Schüler oder Schülergruppen,

II. Fahrten von Schülern oder Schülergruppen zu Konzerten oder Wettbewerben,

III. weiteren, musik-bezogenen Aktivitäten,

c. Bereitstellung von Mitteln zur Anschaffung von besonderen Instrumenten, Noten, Büchern oder anderen Schuleinrichtungen oder Lehr- und Lernmitteln, soweit nicht öffentliche Mittel zur Verfügung stehen,

d. Mitarbeit und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen und Wettbewerben,

e. Finanzierung von Preisen für Wettbewerbe,

f. Einwerbung und Verwaltung von Beiträgen, Spenden und anderen Mitteln zur Förderung der o. g. Aktivitäten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Förderverein der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein e.V. mit Sitz in Weil am Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Eine finanzielle Unterstützung von Personen bzw. Schülern erfolgt ausschließlich im Rahmen von Stipendien oder durch den Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf für eine ehrenamtliche Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Die Mitgliedschaft erlischt

a. bei natürlichen Personen durch Tod,

b. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung,

c. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es satzungsgemäße Verpflichtungen erheblich verletzt, schwerwiegend gegen Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er wird mit Mitteilung in Textform an das betroffene Mitglied sofort wirksam.

6. Ein Ausschluss kann auch durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen auch zwei Monate nach Absendung einer schriftlichen Mahnung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes in Verzug ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn diese als unzustellbar zurückkommt.

7. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung schriftlich Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen entscheidet.

8. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden personenbezogene Daten von Mitgliedern erhoben, verarbeitet und gespeichert. Weiteres regelt eine Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 5 Förderrichtlinien

Der Vorstand erstellt Förderrichtlinien, die Kriterien und Durchführung der Förderungen der Schüler der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein regeln. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Beiträge

Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie die Modalitäten der Beitragszahlung werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Vorstand beschließt oder

b. ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei Vorstand beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit Einladung in Textform (Brief oder E-Mail) unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Wahl des Vorstandes und der Beiräte,

b. die Wahl eines Kassenprüfers,

c. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

d. die Entgegennahme des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und die Genehmigung der Jahresrechnung,

e. die Entlastung des Vorstandes,

f. die Entscheidung über Anträge und Berufungsverfahren,

g. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

h. die Vornahme von Satzungsänderung,

i. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

6. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht muss persönlich wahrgenommen werden.

10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11. Abstimmungen werde nur auf Antrag eines teilnehmenden Mitgliedes geheim durchgeführt.

12. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über sie kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der satzungsgemäßen Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

13. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend in Textform mitgeteilt werden.

14. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, darunter

a. einem 1. Vorsitzenden,

b. einem 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand bestimmt Schriftführer und Schatzmeister, die auch dem Kernvorstand angehören können.

Lehrer und Mitarbeiter der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein sollen nicht dem Vorstand angehören.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden, jeweils einzeln, vertreten. Sie bilden den Kernvorstand nach § 26 BGB.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein neues Mitglied ernennen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung beratend, aber nicht stimmberechtigt an den Sitzungen teilnehmen und Funktionen übernehmen kann.

5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

6. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Sinne des § 2 dieser Satzung, erstellt die Förderordnung und die Datenschutzordnung und ist für die Einhaltung dieser Ordnungen verantwortlich.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen oder im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des ersten Vorsitzenden.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.

9. Zur Beschlussfassung des Vorstandes können der Beirat und weitere sachkundige Personen angehört werden.

10. Die in Vorstandssitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen oder im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Beirat

Der Beirat steht dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite. Er hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes. Der Leiter der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein, sein Vertreter sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter der Verwaltung der Städtischen Sing- und Musikschule Weil am Rhein gehören per Funktion dem Beirat an.

Weitere Beiräte können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 11 Datenschutz

Der Verein hat eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand erstellt und deren Einhaltung von diesem verantwortet wird.

§ 12 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der satzungsgemäßen Einladung zu Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, für den die Vertretungsregelung nach § 8 Absatz 2 weiterhin gilt, soweit nicht die Mitgliederversammlung anderes beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weil am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.7.2018 beschlossen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt, es ist jedoch immer ebenfalls die weibliche Form gemeint.

Die Satzung können Sie hier als PDF-Datei herunterladen

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